CONNECT

Vereinsstatuten:

§ 1. Name des Vereins

Unter dem Namen „CONNECT“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches
mit Sitz in Altstätten.

§ 2. Vereinszweck

Der Verein „CONNECT“ versteht sich als Hilfswerk, das sozial Benachteiligte in der Region unterstützt und fördert,
sowie verschiedene Projekte im In- und Ausland unterstützt. Das Ziel ist es, Leute im In- und Ausland zu verbinden.
„Connect“, wo der Überschuss des Einen dem Mangel des Anderen abhilft.

§ 3. Aufgaben

Der Verein versucht sein Ziel zu erreichen durch:

- einen öffentlichen Treffpunkt.
- Information der Öffentlichkeit über verschiedene Projekte durch verschiedene Veranstaltungen und Aktionen in
den eigenen Räumlichkeiten, sowie ausserhalb.
- Vermittlung von Tagelöhnern, um Arbeitslosen Arbeitsmöglichkeiten anzubieten.
- Betreuung Hilfsbedürftiger in Wohngemeinschaften und Begleitung und Wiedereinführung in die Arbeitswelt.
- Motivieren und Rekrutieren von Freiwilligen für verschiedene soziale Dienste.
- Vermittlung von Besuchen und Veranstaltung von Freizeitprogrammen für Einsame.
- Organisation und Durchführung von verschiedenen Diensten zum Wohl von Benachteiligten.
- Möglichkeiten bieten, an einem Hilfseinsatz im Ausland teilzunehmen.
- Angebot von Kursen und Schulungen.
- Vertrieb von Produkten im Zusammenhang mit den Projekten.

- § 4. Finanzen

a) Beschaffung
- Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus Spenden, zinslosen Darlehen und
überschussbringenden Aktivitäten. Die finanziellen Mittel sind zweckgebunden.

b) Mitgliederbeitrag
- Mitgliederbeitrag wird keiner erhoben.

c) Verwendung
- Der Verein kann Mitglieder, die im Anstellungsverhältnis oder als freie Mitarbeiter tätig
sind, angemessen entschädigen und ihnen Auslagenersatz gewähren.

§ 5. Die Organe

a) Die Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder

b) Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
- Der Vorstand kann erweitert werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, leitende und vollzeitliche Mitarbeiter zu berufen.

§ 6. Wahl und Konstituierung

Der Vorstand wird erstmals durch die Gründungsversammlung gewählt und
konstituiert. Nach diesem Zeitpunkt bestimmt der Vorstand über die Wahl und den
Ausschluss seiner Mitglieder. Der Vorstand konstituiert sich alsdann auch selbst.

§ 7. Die Mitglieder

- Mitgliedschaft des Vereins beschränkt sich auf den Vorstand und kann gegebenenfalls von ihm eingesetzte leitende
Mitarbeiter mit einschliessen.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können neben dem Vorstand nur von ihm
eingesetzte leitende Mitarbeiter werden.

§ 8. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen.
Jegliche persönliche Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 9. Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann herbeigefügt werden:
- jederzeit durch Beschluss des Vorstandes
- aus den vom Gesetz genannten Gründen

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die vom Vorstand
zu bestimmende Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zu.
Jeder Rückfall von Vereinsmittel an Vereinsmitglieder und Spender ist ausgeschlossen.
Dieser Paragraph darf weder aufgelöst noch abgeändert werden.

§ 10. Inkrafttreten der Statuten

Die Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 04.12.2007 angenommen und sofort in Kraft gesetzt
worden.


Gründungspräsident: Protokollführer

 
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